Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und uns abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.

(2) Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten sie auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen eines Unternehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eines Unternehmers die Bestellung vorbehaltlos ausführen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit der Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich zu treffen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Erfolgt auf ein Angebot eine Bestellung, bedarf es zum Vertragsschluss einer ausdrücklichen Bestätigung. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB können wir Angebote von Bestellern innerhalb von zwei Wochen nach Angebotseingang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

(2) An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Sie bleiben unser Eigentum, sind nur annähernd maßgebend und dürfen vom Besteller nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergegeben werden.

§ 3 Preise/Zahlungsbedinungen

(1) Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anderweitig festgelegt, sind in den Preisen Transportkosten sowie Verpackungskosten nicht enthalten.

(2) Rechnungsbeträge sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Rechnung beim Besteller zur Zahlung fällig.

(3) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, ab Verzugsbeginn Zinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen, wobei der Nachweis eines höheren Schadens durch uns vorbehalten bleibt.

(4) Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Soweit Liefertermine nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind sie unverbindlich.

(2) Wir sind berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und abzurechnen, es sei denn, dies ist für den Besteller nicht zumutbar.

(3) Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist, beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei uns oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzung, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Besteller infolge des von uns zu vertretenden Verzuges berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

(5) Wir haften dem Besteller bei Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Beruht der Verzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Beruht der von uns zu vertretende Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 5 Gefahrübergang

Sofern sich nicht aus unserer Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, erfolgt die Lieferung ab Werk. Auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten kann Lieferung an einen anderen Ort erfolgen, wobei Verladung und Versand unversichert auf Gefahr des Bestellers erfolgen. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers kann die Lieferung bei entsprechender Vereinbarung durch eine Transportversicherung abgesichert werden.

§ 6 Gewährleistung/Haftung

(1) Sofern ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung und Leistung an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurde.

(2) Wir leisten nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware Nacherfüllung. Während der Nacherfüllung sind Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(3) Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Sein Recht zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

(4) Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, die aber nicht unmittelbar an den von uns gelieferten Gegenständen eintreten, haften wir nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(5) Wir haften für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit wesentlicher Vertragspflichten betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Besteller Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung zustehen. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

(6) Eine weitergehende Haftung unsererseits ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche und Ansprüche aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Sache bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Der Besteller hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Besteller hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß durch diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

(3) Verhält sich der Besteller vertragswidrig, insbesondere wenn auf eine Mahnung nicht gezahlt wird, können wir nach vorheriger angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Lieferung verlangen. In der Zurücknahme der Lieferung durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Transportkosten trägt der Besteller. In der Pfändung der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Rückerhalt der Lieferung sind wir zu deren Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös unter Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeit des Bestellers anzurechnen ist.

(4) Ist der Besteller ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, hat er die Vorbehaltslieferung pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern sowie Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf seine Kosten rechtzeitig durchzuführen.

Der unternehmerische Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Rahmen seines Geschäftsverkehrs zu verwenden, solange kein Zahlungsverzug vorliegt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind jedoch unzulässig. Hinsichtlich der Vorbehaltsware entstandene Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab, wobei wir hiermit die Abtretung annehmen. Der unternehmerische Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung können wir jederzeit widerrufen, wenn der unternehmerische Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der unternehmerische Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als uns noch Forderungen gegen den Besteller zustehen.

Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Verarbeitet der unternehmerische Besteller die Vorbehaltsware, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Mischung der Vorbehaltsware mit Gegenständen Dritter erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind Besteller und wir uns darüber einig, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt, wobei wir die Übertragung hiermit annehmen. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der unternehmerische Besteller für uns

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der unternehmerische Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sollte der zugreifende Dritte nicht in der Lage sein, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der unternehmerische Käufer.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

(2) Mit unternehmerischen Bestellern vereinbaren wir hiermit als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche Streitigkeiten aus den zwischen uns und dem Besteller geschlossenen Verträgen unseren Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

Hega-System GmbH

33154 Salzkotten

Stand: 21.05.2010